Bestimmte Lebensumstände führen manchmal dazu, dass man für die Berufsausbildung nicht in Vollzeit zur Verfügung stehen kann. Ob es sich um Kinder handelt, um pflegebedürftige Angehörige oder eine Behinderung – dank des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der ganztägigen Ausbildungszeit zu stellen.
Das heißt, Du kannst an einer dualen Ausbildung teilnehmen, aber eben in Teilzeit.
In einer Teilzeitausbildung absolvierst Du zwischen 20 und 30 Wochenstunden. Die Berufsschule besuchst Du ganz regulär, hier und da gibt es je nach Klassenstärke auch die Möglichkeit, Teilzeitklassen einzurichten. Dies ist aber leider eher selten der Fall.
Wann Du Deine Arbeitsstunden im Betrieb ableistest, klärst Du mit Deinem Ausbilder.
Du kannst zwischen folgenden Varianten wählen:
Dabei spielen die schulische Vorbildung sowie eventuell vorhandene Berufserfahrung eine Rolle. Ebenso muss eingeschätzt werden, ob die verkürzte Zeit im Betrieb ausreicht, um innerhalb der Regeldauer alle notwendigen Kenntnisse an die Auszubildenden zu vermitteln. Die Ausbildungsdauer kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch geändert werden.
Eine Teilzeitberufsausbildung ist grundsätzlich in allen anerkannten Berufen des dualen Ausbildungssystems möglich.
Zuerst einmal musst Du Dich mit Deinem Ausbildungsbetrieb auf eine Ausbildung in Teilzeit einigen. Wenn dem nichts im Wege steht, müsst Ihr gemeinsam bei der zuständigen Handwerks-, Industrie- oder Landwirtschaftskammer einen Antrag stellen. Dieser muss schriftlich eingereicht werden. Alle weiteren Vereinbarungen, wie zum Beispiel Deine wöchentliche Arbeitszeit, haltet Ihr im Ausbildungsvertrag fest.
Als Teilzeitazubi hast Du genau wie alle anderen die Möglichkeit, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe zu stellen. Wenn Du bereits Mama oder Papa bist, erhältst Du monatlich Kindergeld von der Familienkasse.
Eine Ausbildung in Teilzeit ist möglich, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn Du zum Beispiel ein Kind betreuen musst, einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen oder vergleichbare schwerwiegende Gründe (z. B. eine Behinderung) vorliegen.
Die Vorteile der Ausbildung in Teilzeit für die Betriebe
Du siehst – Nachwuchs, Angehörige, die der Pflege bedürfen oder aber eine Behinderung sind alles keine K.-o.-Kriterien für eine erfolgreiche Ausbildung. Man muss nur wissen, welche Möglichkeiten man hat.
Wir wünschen Dir ein schönes Wochenende und hoffen, unser Artikel hat Dir ein wenig weitergeholfen.
Liebe Grüße
Dunja
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